Die Satzung der Birdies
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.
Der am 10.10.2001 in München gegründete Verein führt den Namen „Die
Birdies“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt
er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in München.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Veranstaltung und Durchführung von Golfturnieren
zu Wohltätigkeitszwecken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
Golf- und Sportveranstaltungen, bei denen Geldspenden und Beiträge von
Teilnehmern eingenommen und gesammelt werden, um hilfsbedürftige Personen zu
unterstützen, die in Not geraten sind oder Opfer von Unglücksfällen wurden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die über einen
Presseausweis verfügt oder deren
journalistische Tätigkeit nachgewiesen ist. Über Ausnahmen hiervon entscheidet
das Präsidium einstimmig.
Für die Aufnahme ist ein Bürge aus dem Verein erforderlich.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen formlosen
Antrag
zu
richten. Das Präsidium teilt seine
Entscheidung schriftlich dem Antragsteller mit.
3.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen
und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4.
über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Vereins.
2.
Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn der jeweils fällige
Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31.01. des laufenden Jahres in der Vereinskasse
eingegangen ist. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um
jeweils ein Jahr. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium einstimmig.
§ 4 Beiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Das Präsidium kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und
Umlagen befreit werden.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist, aus wichtigem Grund vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden
insbesondere wegen:
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
2.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins
3.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels
zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle
Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist
innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung in schriftlicher Form
beim Präsidium einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit
sie von der Entscheidung des Präsidiums berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
das Präsidium
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung
auf der vereinseigenen Internet-Seite: www.die-birdies.de.
4.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens drei Wochen liegen.
5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es,
a) das Präsidium beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten
beantragt.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom
vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
7.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen
werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins
eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
ist unzulässig.
§ 9 Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
1.
Dem Präsidenten
2.
Zwei Vizepräsidenten
3.
Dem Schatzmeister
4.
Dem Beisitzer für Kommunikation
Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Präsidiums kann auch kürzer oder länger
bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds ist das Präsidium berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums.
Er ist verpflichtet, das Präsidium einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder
verlangt wird.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und
seine Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein
werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.
§ 11 Ausschüsse
1.
Das Präsidium kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden,
deren Mitglieder vom Präsidium berufen werden.
2.
Die Mitglieder der Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Der
Ausschussvorsitzende unterrichtet das Präsidium über die Arbeit und Vorschläge
des Ausschusses.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Präsidiums
und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Präsidiums.
§ 14 Auflösung der Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
das Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder
b)
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an den Empfänger der Spendensumme des letzten ordnungsgemäß
durchgeführten Wohltätigkeitsturniers.
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